Name, Sitz, Eintragung
Der Verein trägt den Namen
"S q u a s h C l u b O l y m p D o r s t e n"
mit dem Sitz in 46284 Dorsten, Römerstrasse 18.
Der Verein ist im Vereinsregister unter der Register-Nr. 0458 eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Squash-Sports.
Er hat sich zur Aufgabe gesetzt, einer breiten Öffentlichkeit durch
Trainingsstunden und Teilnahme an Wettkämpfen diesen Sport näher
zu bringen, um auf diesem Wege Interesse für die eigene Fitness und
Gesundheit zu wecken.
Es soll insbesondere Jugendlichen, durch intensive Betreuung und Ausbildung
in dieser Sportart, zu deren körperlichen und geistigen Ertüchtigung
im Sinne einer allgemeinen Jugendpflege verholfen werden.
Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch. Er verfolgt seine Ziele
ausschließlich zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
auf der Basis des Amateursports.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
die Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt übersteigt, an die Stadt
Dorsten, die es ausschließlich zur Förderung des Jugendsports
zu verwenden hat.
§ 4
Mitglieder
- ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- außerordentliche Mitglieder
(Förderer, natürliche und juristische Personen, die die gemeinnützigen
Zwecke des Vereins ideell oder materiell fördern wollen)
- Ehrenmitglieder
(die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
und auf Vorschlag des Vorstandes solchen Personen verliehen werden,
die sich besondere Verdienste um die Förderung des Squashsports
und des Vereins und seinen Zielen erworben haben)
§ 5
Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt er die Aufnahme
ab, kann der Antragsteller hiergegen die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet ebenfalls mit einfacher Mehrheit und endgültig.
§ 6
Ausscheiden von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, dem Austritt oder der Ausschließung.
Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären
und ist nur zum 30. Juni und 31. Dezember möglich.
Die Austrittserklärung muss jeweils bis zum 31. März oder 30.
September eines Jahres dem Vorstand vorliegen.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen, wenn sie mit der Zahlung
der Clubbeiträge länger als drei Monate nach Fälligkeit
im Rückstand sind. Das aus diesem Grunde ausgeschlossenes Mitglied
hat gleichwohl den Beitrag für das laufende Geschäftshalbjahr
zu bezahlen.
Darüber hinaus ist der Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied
den satzungsgemäßen Zielen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt
oder sich grob unsportlich verhält. Die Ausschließung erfolgt
durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Auszuschließenden.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag, deren
Höhe der Vorstand festlegt.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung findet innerhalb
der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres statt. Die Einladung
hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit
vom Vorstand einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Stimmberechtigt
sind alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Beschlüsse vorbehalten:
- 1. Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderung
- Festsetzen der Beiträge
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder und beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für die Änderung
der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind schriftlich niederzulegen und von einem nach außen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung wird von
dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet.
§ 10
Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Außenverhältnis)
besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
- Im Innenverhältnis des Vereins besteht der Vorstand aus:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Kassierer
d. Schriftführer
e. Sportwart
f. Kassenprüfer
- Die in dieser Satzung dem Vorstand übertragenden Entscheidungen
trifft der Vorstand im Sinne der Ziffer 2.
Der Vorstand wird jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung
auf 1 Jahr gewählt; er bleibt aber in jedem Fall bis zur Wahl eines
anderen Vorstandes im Amte. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzen ihn die
verbleibenden Vorstandsmitglieder durch einstimmige Zuwahl. Kommt keine
Einstimmigkeit zustande oder scheiden mehrere Vorstandsmitglieder aus,
erfolgt eine Neuwahl des Vorstandes durch eine außerordentliche
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der
Vorstand erhält für seine Tätigkeit keinerlei Vergütung,
lediglich seine wahren Auslagen werden ihm ersetzt.
§ 11
Geltung des BGB
Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten
die Bestimmungen des BGB.
Dorsten, den 14. Juni 1986
gez. Hans-Uwe Hatschek
gez. Karin Jasper-Kock
gez. Jürgen Drüppel
gez. Manfred Huthmacher
gez. Seepe
gez. Andreas Kock
gez. Ralph Feldhaus
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