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S a t z u n g

§ 1

Name, Sitz, Eintragung

Der Verein trägt den Namen

"S q u a s h C l u b O l y m p D o r s t e n"

mit dem Sitz in 46284 Dorsten, Römerstrasse 18.

Der Verein ist im Vereinsregister unter der Register-Nr. 0458 eingetragen.


§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.


§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Squash-Sports. Er hat sich zur Aufgabe gesetzt, einer breiten Öffentlichkeit durch Trainingsstunden und Teilnahme an Wettkämpfen diesen Sport näher zu bringen, um auf diesem Wege Interesse für die eigene Fitness und Gesundheit zu wecken.

Es soll insbesondere Jugendlichen, durch intensive Betreuung und Ausbildung in dieser Sportart, zu deren körperlichen und geistigen Ertüchtigung im Sinne einer allgemeinen Jugendpflege verholfen werden.

Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch. Er verfolgt seine Ziele ausschließlich zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, auf der Basis des Amateursports.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt übersteigt, an die Stadt Dorsten, die es ausschließlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.


§ 4

Mitglieder

  1. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
    Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. außerordentliche Mitglieder
    (Förderer, natürliche und juristische Personen, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins ideell oder materiell fördern wollen)
  3. Ehrenmitglieder
    (die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Vorschlag des Vorstandes solchen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Squashsports und des Vereins und seinen Zielen erworben haben)


§ 5

Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt er die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet ebenfalls mit einfacher Mehrheit und endgültig.


§ 6

Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, dem Austritt oder der Ausschließung.

Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären und ist nur zum 30. Juni und 31. Dezember möglich.

Die Austrittserklärung muss jeweils bis zum 31. März oder 30. September eines Jahres dem Vorstand vorliegen.

Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen, wenn sie mit der Zahlung der Clubbeiträge länger als drei Monate nach Fälligkeit im Rückstand sind. Das aus diesem Grunde ausgeschlossenes Mitglied hat gleichwohl den Beitrag für das laufende Geschäftshalbjahr zu bezahlen.

Darüber hinaus ist der Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied den satzungsgemäßen Zielen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt oder sich grob unsportlich verhält. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Auszuschließenden.


§ 7

Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag, deren Höhe der Vorstand festlegt.


§ 8

Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 9

Mitgliederversammlung

Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres statt. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Beschlüsse vorbehalten:

  1. 1. Wahl des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Satzungsänderung
  4. Festsetzen der Beiträge
  5. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem nach außen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet.


§ 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Außenverhältnis) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Im Innenverhältnis des Vereins besteht der Vorstand aus:

    a. 1. Vorsitzenden
    b. 2. Vorsitzenden
    c. Kassierer
    d. Schriftführer
    e. Sportwart
    f. Kassenprüfer

  3. Die in dieser Satzung dem Vorstand übertragenden Entscheidungen trifft der Vorstand im Sinne der Ziffer 2.

Der Vorstand wird jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt; er bleibt aber in jedem Fall bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amte. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzen ihn die verbleibenden Vorstandsmitglieder durch einstimmige Zuwahl. Kommt keine Einstimmigkeit zustande oder scheiden mehrere Vorstandsmitglieder aus, erfolgt eine Neuwahl des Vorstandes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keinerlei Vergütung, lediglich seine wahren Auslagen werden ihm ersetzt.


§ 11

Geltung des BGB

Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

Dorsten, den 14. Juni 1986


gez. Hans-Uwe Hatschek
gez. Karin Jasper-Kock
gez. Jürgen Drüppel
gez. Manfred Huthmacher
gez. Seepe
gez. Andreas Kock
gez. Ralph Feldhaus